Intervall der Motorfahrzeug-Kontrolle für die in der Schweiz eingelösten Fahrzeuge.
a) erstmals 1 Jahr nach der 1.Inverkehrssetzung (Einlösung), danach jährlich:
• Fahrzeuge zum gewerbsmässigen Personentransport
• Car und Busse mit Gesamtgewicht >3.5T
• Anhänger für Personentransport
• LKW mit Geschwindigkeit über 45 Km/h
• Sattelschlepper mit Geschwindigkeit über 45 Km/h und Gesamtgewicht >3.5T
• Anhänger mit Geschwindigkeit über 45 km/h und Gesamtgewicht >3.5T
• Transport-Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern
b) erstmals 4 Jahre nach der 1.Inverkehssetzung (Einlösung), dann nach 3 Jahren und danach alle 2 Jahre:
• Motorräder
• Personenwagen
• Lieferwagen
• Leichte Motorfahrzeuge
• Kleinbusse
• Wohnmobile
• LKW mit Geschwindigkeit unter 45 Km/h
• Sattelschlepper mit Geschwindigkeit unter 45 Km/h oder Gesamtgewicht <3.5T
c) erstmals 5 Jahre nach der 1.Inverkehrssetzung (Einlösung), danach alle 3 Jahre:
• Gewerbliche Traktoren
• Arbeitsmaschinen
• Anhänger Gesamtgewicht >0.75T
e) erstmals 5 Jahre nach der 1.Inverkehrssetzung (Einlösung), danach alle 5 Jahre:
• Motorkarren
• Arbeitskarren
• Landwirtschaftliche Fahrzeuge
• Motoreinachser
• Anhänger dieser Fahrzeuge
• Anhänger mit Gesamtgewicht <0.75T
Bei einem Wechsel des Halters bei b) und c) wird eine Fahrzeugprüfung fällig, wenn der letzte Termin mehr als 1 Jahr zurück liegt und das Fahrzeug vor mehr als 10 Jahren eingelöst wurde.
